Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger

Was ist zu tun

Solidarität mit der Ukraine

Informationen zu Einreise, Registrierung, Unterbringung, Geldleistungen, Krankenversorgung und Arbeitserlaubnis

Sie leben in einer privaten Unterkunft?

Sollten Sie in einer privaten Unterkunft wohnen, einen gültigen Reisepass besitzen und keine Krankenversicherung oder Geldmittel benötigen, ist vorerst keine Anmeldung/Registrierung nötig. Nach Ablauf von 90 Tagen ist eine Anmeldung im Bürgerbüro nötig.

Sie benötigen Hilfe?
Benötigen Sie eine Unterkunft oder Krankenversicherung oder Geldleistungen muss eine „kleine Registrierung“ erfolgen.

Wenn Sie (und Ihre Familienmitglieder) im Besitz eines gültigen Reisepasses oder „Passport of the citizen of Ukraine“ (ähnlich deutschem Personalausweis) sind:

Bitte füllen Sie den Erfassungsbogen in lateinischer Schrift aus und senden es mit einer Kopie (oder Scan/Foto) Ihrer Reisepässe an das Bürgerbüro

Wenn Sie oder einzelne Familienangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder „Passport of the citizen of Ukraine“ (ähnlich deutschem Personalausweis) sind:
Wenden sich (nur) die Familienangehörigen ohne gültigen Reisepass oder „Passport of the citizen of Ukraine“ zur Terminvereinbarung möglichst per Mail an das Ausländeramt zur Registrierung. Auf Grund des hohen Anruferaufkommens ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der 08341/437-448 mit längerer Wartezeit verbunden. Bitte nennen Sie in der Mail die Namen der zu registrierenden Personen. Bitte bringen Sie zu diesem Termin alle Ausweisdokumente (ID-Card, Geburtsurkunde usw.) mit, die Sie besitzen.

Wer erhält ein Aufenthaltsrecht, wann muss dieses beantragt werden und wie?
Grundsätzlich dürfen sich Ukrainer mit einem gültigen biometrischen Reisepass oder gültiger ID-Card bis zum 29.08.2023 visumfrei in Deutschland aufhalten.

Der Leistungsbezug und die Bereitstellung von Wohnraum sind von einer Registrierung abhängig, nicht von dem Aufenthaltstitel.

Von § 24 Abs. 1 AufenthG sind folgende Personengruppen erfasst, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden:

  • ukrainische Staatsangehörige,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der o.g. Personengruppen
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben

Vor Erteilung einer Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels gem. § 24 Abs. 1 AufenthG erfolgt eine erkennungsdienstliche Registrierung durch die Ausländerbehörde („große Registrierung“). Hierzu werden schriftlich vorgeladen.

Weitere Informationen werden auf folgenden Seiten zur Verfügung gestellt:
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/InformationenEinreiseUkraine/informationen-einreise-ukraine-node.html

Wann dürfen ukrainische Flüchtlinge arbeiten?
Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG bzw. einer vorläufigen Fiktionsbescheinigung, ausgestellt von der Ausländerbehörde, ist eine Arbeitserlaubnis verbunden.

Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

(Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Ausbildung und Arbeit)

Ausschließlich nach „großer Registrierung“ möglich:
Leistungen nach dem SGB II können beantragt werden wenn:

  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder
  • eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V. mit Abs. 3 oder 4 AufenthG

vorliegen.

Sollten die o Bescheinigungen nicht vorliegen, besteht Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, s.u.. Sollten Sie im Rentenalter sein, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Wie können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden?
Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter:

Wie können Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) beantragt werden?
(Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagsverpflegung, Vereinsgebühren, kulturelle Bildung)

Voraussetzung ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Anträge erhalten Sie:
im Jobcenter, Gewerbestraße 45F, Eingangszone bei Frau Eisenbarth

Wie kann Kindergeld beantragt werden?
Personen, die Leistungen nach dem SGB II bekommen, müssen Kindergeld beantragen. Informationen und Anträge auf Ukrainisch gibt es unter:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ukraine-kindergeld

Muss ein Bankkonto eröffnet werden?
Ja, die Leistungen werden nur in Ausnahmefällen in bar ausbezahlt.

Bekommen geflüchtete Personen eine Krankenversicherungskarte für notwendige Arztbesuche?
Wenn Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, kann eine Krankenkasse in Deutschland frei gewählt werden. Die Krankenkasse stellt eine Krankenversicherungskarte aus. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen.

Umzug in eine eigene Wohnung:
Bevor eine neue Wohnung angemietet oder ein Mietvertrag unterschrieben wird, setzen Sie sich bitte mit dem Jobcenter in Verbindung, damit die Mietrichtwerte eingehalten werden können.

Darf eine Arbeit aufgenommen werden?
Ja. Dem Jobcenter muss die Arbeitsaufnahme mitgeteilt werden.

Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (soweit kein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können nach der sog. „kleinen Registrierung“ beantragt werden. Diese umfassen Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Zugang zur Krankenbehandlung und ggf. auch Unterbringung/Leistungen für die Unterkunft.

Welche Leistungen stehen geflüchteten Personen aus der Ukraine zu?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können nach der sog. „kleinen Registrierung“ beantragt werden. Diese umfassen Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Zugang zur Krankenbehandlung und ggf. auch Unterbringung/Leistungen für die Unterkunft.

Wie können Leistungen nach dem AsylbLG beantragt werden?
Das Antragsbegehren ist zunächst formlos an das Sozialamt zu richten. Senden Sie uns eine E-Mail mit nachstehenden Angaben:

  • Name, Vorname aller antragstellenden Personen
  • Geburtsdaten aller antragstellenden Personen
  • Verwandtschaftsverhältnis der Personen zueinander
  • Adresse der aktuellen Unterkunft (ggf. mit Name des Gastgebers)

Ausweisdokumente aller antragstellenden Personen können als Anhang übermittelt werden.
Zuständige Stelle innerhalb der Stadtverwaltung, konkretes Aktenzeichen AsylbLG sowie Antragsunterlagen werden dann per Post mitgeteilt. Ein Termin zur persönlichen Antragsabgabe muss nicht vereinbart werden.

Muss direkt ein Bankkonto eröffnet werden?
Die bewilligten Leistungen werden zunächst monatlich in bar bei der Stadthauptkasse Kaufbeuren ausgezahlt.

Bekommen geflüchtete Personen eine Krankenversichertenkarte für notwendige Arztbesuche?
Bei Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG wird je Quartal ein sog. Krankenbehandlungsschein von der Stadt Kaufbeuren ausgestellt. Behandlungsscheine für Zahnarztbesuche müssen gesondert bei der Abteilung Arbeit und Soziales angefordert werden. Für sofortige akute Behandlungsbedarfe kann jederzeit eine niedergelassene Arztpraxis oder ein Krankenhaus als Notfall aufgesucht werden. Die Kostenübernahme hierfür erfolgt dann direkt über Arztpraxis/Krankenhaus mit dem Sozialamt.

Informationen zum Schulbesuch der Kinder

Für Informationen zur Beschulung ukrainischer Kinder und Jugendlicher, die sich in der Stadt Kaufbeuren aufhalten, können sich Eltern und Unterstützungspersonen an folgenden Kontakt wenden:

Stadt Kaufbeuren -Abteilung Schulverwaltung
Frau Unseld
Telefon:  08341 / 437/154
E-Mail: E-Mail senden
Erreichbar:  
Montag 8 bis 16 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 16 Uhr

Es werden folgende Informationen benötigt:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • der aktuelle Aufenthaltsort mit Adresse
  • die in der Ukraine besuchte Jahrgangsstufe und Schulart
  • eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Die richtige Schule ergibt sich aus dem Alter der Schüler*innen.

  1. Grundschule für Kinder von 6 – 10 Jahren
  2. Mittelschule für Kinder und Jugendliche von 11 - 16 Jahren
    Bitte beachten Sie:  Realschule, Gymnasium
    Zunächst findet an diesen Schulen aufgrund fehlender Sprachkenntnisse keine Aufnahme statt.
    Die Schüler*innen im Alter von 11 – 16 Jahren melden sich bei der zuständigen Mittelschule.
  3. Für ältere Jugendliche zwischen 17 – 18 Jahren: Meldung beim Staatlichen Schulamt (Telefon 08342/911-425)

Die richtige Schule im Stadtgebiet wird anhand Ihrer Wohnadresse ermittelt. Hierfür ist das Stadtgebiet in verschiedene Sprengel (Gebiete) eingeteilt. Die zuständige Sprengelschule erfahren Sie bei der Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren, Frau Jakob, Telefon 08341/437-154. Die Anmeldung bei der für Ihr/e Kind/er zuständigen Schule erfolgt unter Vorlage der Bescheinigung des/der Einwohnermeldeamtes/Ausländerbehörde direkt im Sekretariat der zuständigen Sprengelschule.

Kontaktdaten der verschiedenen Schulen finden Sie hier

Angebote für ukrainische Geflüchtete

Die mehrsprachige Integrationsplattform Integreat der Stadt Kaufbeuren ist jetzt auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar:

integreat.app/kaufbeuren/de

Offene Kontaktmöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger

Zwei offene Angebote nicht nur für ukrainische Geflüchtete
Donnerstag: 14.00 Uhr – 16.30 Uhr „Kaffee Kunterbunt“ für Familien und Kinder bis 8 Jahre, mit Kinderbetreuung
Freitag:  offener Treff mit einem kleinen Imbiss, Kaffee, Kuchen und Getränke
Beide Angebote zu einem Pauschalpreis von 2.50 € (1 Tasse Kaffee und 1 Stück Kuchen)

Informationen und Anfragen im Generationenhaus Kaufbeuren e.V.
Tel.: 08341/9080898
E-Mail: info@generationenhaus-kf.de

Ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge

Personen, die Geflüchtete ehrenamtlich unterstützen möchten, melden sich gerne bei den Integrationslotsinnen der Stadt Kaufbeuren, Cornelia Paulus bzw. Claudia Warmdt (arbeitskreis-asyl-kaufbeuren@gmx.de)). Es werden dringend Familien- und Sprachpaten, Begleiter für Behörden bzw. zu Arztbesuchen gesucht, auch für Geflüchtete anderer Herkunftsländer. Angebote Ehrenamtlicher für Geflüchtete können unter folgendem Link abgerufen werden: Aktuelle Informationen: - arbeitskreis-asyl-kaufbeurens Webseite!

Wir suchen Unterkünfte für Flüchtlinge

Sie möchten Flüchtlinge bei sich daheim aufnehmen oder können Wohnraum vermieten? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter Anlaufstelle Ukraine oder telefonisch unter 08341 437-354

Fragen? Wir sind für Sie da ...

Infoicon

Ausländeramt (Registrierung)

Raum Zimmer 101N

Telefon:08341/437-448


E-Mail senden

Sozialamt (Unterkunft, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB XII)

Raum Zwischengeschoss

Telefon:08341/437-346


E-Mail senden

Jobcenter (Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II)

Telefon:08341/437-700


E-Mail senden

Jugendamt (Kinder und Familien)

Telefon:08341/437-366


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